Die Anlagenbuchhaltung grenzt sich von der monatlichen Buchhaltung und Belegerfassung ab bildet aber dennoch einen wichtigen und unerlässlichen Teil der Finanzbuchhaltung. Angeschaffte Wirtschafts- und Anlagegüter müssen nämlich nicht nur steuerrechtlich, sondern auch handelsrechtlich erfasst werden. Wobei ihre Erfassung stets einzeln und für jedes Anlagegut separat erfolgt. Anhand der voraussichtlichen betriebliche Nutzungsdauer verteilt sich die Abschreibung von Anlagegütern über mehrere Jahre, gar Jahrzehnte. Die Pflicht zur Erfassung von Anlagen gilt im Übrigen unabhängig von der Rechtsform Ihres Unternehmens. Im Rahmen der Anlagenbuchhaltung spielt es auch keine Rolle, ob Sie verpflichtet sind eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz zu erstellen.
Im Löwental 84
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